I.
Der Präsident des Landesverbandes Franken, Konrad Habicht, und das Ordenskapitel des Landesverbandes Franken haben am 11. November 1962 zur Auszeichnung verdienter Karnevalisten nach dem Grundsatz “Dem Verdienst die Krone” den Orden Till von Franken initiiert.
Der Orden ist die höchste Auszeichnung des FASTNACHT-VERBANDES FRANKEN und das Symbol für das Verbandsgebiet. Der Orden stellt den Kopf des Till Eulenspiegel mit der Narrenmütze dar. Oben an der Mütze ist beweglich das rot-weiße Wappenschild Frankens befestigt, durch dessen auf der Rückseite angebrachte Öse das Ordensband geführt wird. Auf der Rückseite des Ordens befindet sich der Verbandsname und die Ordensnummer. Der Till von Franken wird als Halsorden am rot-weißen Band getragen. Er wird seit dem 11. November 1966 in zwei Ausfertigungen verliehen, und zwar versilbert oxydiert und vergoldet. Er ist in Form, Gestalt und Ausstattung Eigentum des Ordenskapitel des FASTNACHT-VERBANDES FRANKEN e.V.
II.
Die Verleihung
Die Verleihung des Ordens erfolgt durch den Präsidenten des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN. Über die Verleihungsvorschläge entscheidet das Ordenskapitel des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN. Zur Antragstellung an das Ordenskapitel sind die dem FASTNACHTVERBAND FRANKEN seit mindestens 3 Jahren angeschlossenen Mitgliedsvereine und für die Mitglieder des Präsidiums des FASTNACHTVERBAND FRANKEN der Vorstand des Verbandes berechtigt. Jeder antragsberechtigte Verein kann sowohl für den goldenen und den silbernen Till jährlich nur einen Antrag stellen. Der Antrag muss schriftlich eingereicht und mit ausreichender Begründung, den erforderlichen Daten und der Angabe aller erhaltenen karnevalistischen Ehrungen (auch Vereinsauszeichnungen), versehen sein.
Der Antrag ist im Online-Ordensbeantragungs-Programm des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e. V. einzureichen und muss bis spätestens am 30. Juni eines Jahres eingereicht sein.
Die Überreichung des Ordens erfolgt unter gleichzeitiger Aushändigung einer Urkunde, die ebenfalls die Nummer des Ordens enthält, und einer Anstecknadel durch den Präsidenten des FASTNACHTVERBAND FRANKEN oder einem von ihm Beauftragten. Über die Verleihung des Ordens wird ein Ordensbuch durch das Ordenskapitel geführt.
Die Kosten der Ordensbeschaffung und der Verleihung trägt der Antragsteller. Der erforderliche Betrag wird jeweils von der Geschäftsstelle des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN nach Ende der Session in Rechnung gestellt und eingezogen.
Der Verdienstorden Till von Franken ist personengebunden und darf nur von der in der Urkunde bezeichneten Person getragen werden.
III.
Das Ordenskapitel
Die Mitglieder des Ordenskapitels, je zwei für Ober-, Mittel- und Unterfranken, werden jeweils von den Bezirksversammlungen gewählt.
Ein weiteres Mitglied, das ebenfalls Träger des Till von Franken sein muss, wird aus dem Präsidium durch das geschäftsführende Präsidium in das Ordenskapitel berufen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt alsbald für die restliche Amtszeit eine Berufung durch das Ordenskapitel.
Das Ordenskapitel wählt seinen Kanzler und dessen Stellvertreter selbst.
IV.
Die Verleihungsbedingungen
Der Orden Till von Franken darf nur für ehrenamtlich tätige Karnevalisten, die sich um die fränkische Fastnacht besondere Verdienste erworben haben, verliehen werden. Über die Wertigkeit der Verdienste entscheidet das Ordenskapitel.
Die Anerkennung der Verdienste erfolgt ab dem 18. Lebensjahr. Folgende formale Mindestvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Beantragte muss Träger des Verdienstordens des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN sein.
Eine 11-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft in einem dem FASTNACHT-VERBAND FRANKEN angeschlossenen Verein, wenn innerhalb dieser Zeit eine 6-jährige aktive Tätigkeit im geschäftsführenden Präsidium oder eine 9-jährige Tätigkeit im Präsidium des FASTNACHT-VERBANDES FRANKEN nachgewiesen ist.
Eine mindestens 11-jährige aktive Tätigkeit als Präsident, Vorsitzender, Vizepräsident, Sitzungspräsident, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer oder Jugendreferent in einem dem FVF angeschlossenen Verein.
Eine 13-jährige verantwortungsvolle Tätigkeit als
– Gruppenleiter(in),
– Trainer(in), z. B. Tanzgarde, Gesangsgruppe, Spielmanns- und Fanfarenzug oder als
– Darsteller(in), z. B. Büttenredner(in), Gesangssolist(in), Tanzmariechen.
Dies gilt auch für alle anderen, besonderen Vereinsämter.
Für alle anderen Aktiven des Vereins eine mindestens 15-jährige aktive Tätigkeit, die ausführlich begründet werden muss.
Im Falle verschiedener aktiver Tätigkeiten werden diese aufgerechnet.
Stichtag für die Zeitrechnung ist jeweils der 11. November.
Die zeitliche und sachliche Voraussetzung muss an diesem Tag erfüllt sein.
In besonderen Fällen kann das Ordenskapitel auf Antrag des Vorstandes des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN oder des Mitgliedsvereins des Verbandes die Verleihung des Till von Franken ohne Bindung an die Erfordernisse der Mindestvoraussetzungen an Personen vorschlagen, die für die Fastnacht in ganz außergewöhnlicher Weise persönliche Opfer erbracht haben oder sich durch schöpferische Tätigkeit besonders große Verdienste erworben haben. Der Zugehörigkeit zum Verbandsgebiet des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN oder seinen Gesellschaften bedarf es hierbei nicht.
V.
Der Verdienstorden Till von Franken in Gold kann alljährlich einmal und in besonderen Ausnahmefällen auch mehrmals im Jahr verliehen werden.
Über die Voraussetzungen entscheidet das Ordenskapitel. Er kann nur an Personen verliehen werden, die weit über die in Ziffer IV genannten Erfordernisse hinaus hervorragende und langjährige Verdienste erbracht haben.
VI.
Die Genehmigung oder Ablehnung der Verleihung des Ordens durch das Ordenskapitel bedarf keiner Begründung.
VII.
Aberkennung und Widerruf
Das Recht, den Orden zu tragen, kann aberkannt werden, wenn der Träger des Ordens sich nach der Verleihung durch Wort oder Tat schädigend gegen die Fastnacht wendet oder durch unehrenhaftes Verhalten sich des Ordens als unwürdig erweist.
Wird nach der Verleihung des Ordens bekannt, dass die Verleihung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu Unrecht erfolgte, kann sie widerrufen werden. Aberkennung und Widerruf erfolgen durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN auf Vorschlag des Ordenskapitels. Die Verleihung wird im Ordensbuch gelöscht. Der Orden kann mit der gleichen Nummer nicht wieder verliehen werden.
VIII.
Diese Ordnung ist auf den Willen und die Bestimmungen der Initiatoren des Ordens gegründet. Sie wurde wiederholt geändert, letztmals durch übereinstimmenden Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums des FASTNACHT- VERBAND FRANKEN und des Ordenskapitels vom 04.12.2009. Sie kann erneut durch übereinstimmenden Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums des FASTNACHT-VERBAND FRANKEN und des Ordenskapitels mit je Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.
Diese Ordnung tritt mit Wirkung ab 5. Dezember 2009 in Kraft.
Nürnberg, den 5. Dezember 2009
FASTNACHT-VERBAND FRANKEN e.V.
Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V.